Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Das Bundesministerium der Finanzen hat eine neue Verwaltungsanweisung zur Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen herausgegeben, die ab dem Veranlagungszeitraum 2006 gültig ist. Sie interpretiert die gesetzliche Regelung und ist für die Finanzämter bindend.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die Einkommensteuer für haus- haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden, um > 10 %, höchstens jedoch 510 €, bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im sog. Haushaltsscheckverfahren, bzw. > 12 %, höchstens 2.400 € bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhält- nissen.
Das BMF führt aus, dass zu den haushaltsnahen Tätigkeiten u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Kinderbetreuung gehören, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften steuerlich absetzbar sind. Die Beschäftigung einer Tagesmutter wird ebenfalls erfasst, wenn diese die Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen betreut.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Nach dem Gesetz ermäßigt sich die Einkommensteuer sowohl für die Inanspruch- nahme von haushaltsnahen Dienstleistungen als auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs- maßnahmen, die jeweils in einem inländischen Haushalt erbracht werden, um 20 %, höchstens jedoch um 600 €. Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden.
Der BMF erläutert, dass zu den haushaltsnahen Dienstleistungen u. a. der private Umzug, die Gartenpflege, die Wohnungsreinigung sowie die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen, jeweils erbracht durch selbständige Unternehmer, gehören. Ein detaillierter Katalog erläutert den Umfang der haus- haltsnahen Handwerkerleistungen (z. B. Malerarbeiten, Einbau einer Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers oder die Überprüfung durch den Schornsteinfeger). Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die in Rechnung gestellten Maschinen-, Fahrt- und Verbrauchsmittelkosten (z. B. Reinigungsmittel), nicht jedoch die Materialkosten.
Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskosten- abrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung ent- worfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.

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